Bearbeitungsgebietsverband Oberlauf Stör Körperschaft des öffentlichen Rechts
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EU-Wasserrahmenrichtlinie

 

Am 22. Dezember 2000 trat die Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates zur Schaffung des Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (EU-Wasserrahmenrichtlinie-EU-WRRL) in Kraft.

 

Losgelöst von allen politischen Grenzen und ausschließlich orientiert an den Einzugsgebieten der Gewässer ist die Wasserrahmenrichtlinie seitdem Grundlage der Gewässerbewirtschaftung in allen Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft.

 

Doch nicht nur in organisatorischer Hinsicht wurde mit der Richtlinie Neuland betreten. Mit der ganzheitlichen Betrachtung des aquatischen Lebensraumes und der fristgebundenen rechtsverbindlichen Forderung nach Schaffung eines guten ökologischen Zustandes für die Gewässer wurden Prinzipien eingeführt, die einen Wertewandel in der Wasserwirtschaft dokumentierten. Dieser vollzog sich selbstverständlich nicht abrupt, da insbesondere die Wasser- und Bodenverbände den gesellschaftlichen, gesetzlichen und ihren eigenen satzungsrechtlichen Anforderungen nach einer Berücksichtigung naturschutzrechtlichen Belange bei der Aufgabenbewältigung seit geraumer Zeit Rechnung getragen hatten.

 

Neu war hingegen die verbindliche und auch hier fristgebundene Forderung der Wasserrahmenrichtlinie, diese neuen ökologischen Ansätze und ihren herausgehobenen Stellenwert gesetzlich festzuschreiben.

Dieser Forderung sind der Bund mit der Änderung des Wasser-

haushaltsgesetzes (WHG) und das Land Schleswig-Holstein mit der Änderung des Landeswassergesetzes (LWG) zwischenzeitlich nachgekommen.

 

Die Wasser- und Bodenverbände Schleswig-Holsteins haben bereits frühzeitig die immense Bedeutung der Wasserrahmenrichtlinie für ihre künftige Arbeit erkannt. Sie haben daher schon früh ihre maßgebliche Einbindung in den Umsetzungsprozess der Richtlinie vom Land Schleswig-Holstein eingefordert. Dieser Forderung hat das Land Schleswig-Holstein schließlich Rechnung getragen, indem es Arbeitsgruppen auf Bearbeitungsgebietsebene einrichtete, in denen die Wasser- und Bodenverbände landesweit die Federführung übernahmen. Dieses Modell ist bundesweit einmalig und trägt insbesondere auch der von der Wasserrahmenrichtlinie geforderten Öffentlichkeitsbeteiligung Rechnung. Doch auch die Wasser- und Bodenverbände Schleswig-Holsteins haben ein deutliches Signal gesetzt, dass sie maßgeblich in den Umsetzungsprozess eingebunden werden und das Feld der Gewässerbewirtschaftung künftig nicht ausschließlich anderen überlassen wollen. In einem ungeheuren Kraftakt haben sich die Verbände zu so genannten Bearbeitungsgebietsverbänden zusammen geschlossen, um der Forderung des Landes auf Ebene der Bearbeitungsgebiete künftig mit einer Stimme zu sprechen, Rechnung zu tragen. Die Wasser- und Bodenverbände Schleswig-Holsteins verfügen damit wohl bundesweit über die einzige Behördenstruktur, die ausschließlich an den Erfordernissen der Wasserrahmenrichtlinie ausgerichtet ist.

 

Auf dieser Grundlage wurde von 11 Wasser- und Bodenverbänden und der Stadt Neumünster im Bereich des Oberlaufes der Stör, wobei die Stör selbst hier ein staatliches Gewässer I. Ordnung ist, am 9.12.2002 in einer Gründungsversammlung der Bearbeitungsgebietsverband Nr. 13 – Oberlauf Stör – gegründet und die Satzung von der Aufsichtsbehörde (Landrat des Kreises Rendsburg-Eckernförde – Wasserbehörde) am 17.1.2003 ausgefertigt. Besonderheit ist, dass sich das Verbandsgebiet im Bereich von 3 Kreisen (Rendsburg-Eckernförde, Plön und Segeberg) sowie der kreisfreien Stadt Neumünster befindet.

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